Zivildienstgesetznovelle: Lockerung des Waffenverbots für Jäger
Mit der Zivildienstgesetznovelle 2010, BGBl. I Nr. 83/2010, in Kraft seit 1. November 2010, kam es im Hinblick auf Jäger zu einer wesentlichen Änderung des Zivildienstgesetzes (ZDG) 1986:
Es wurde nunmehr die Möglichkeit geschaffen, mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot des Erwerbes und Besitzes genehmigungspflichtiger Waffen und vom Verbot des Führens von Schusswaffen zu erteilen; damit ist es vor allem zu einer Lockerung des allgemeinen Verbots für Zivildienstpflichtige, für die Dauer von 15 Jahren Schusswaffen zu führen, gekommen.
Gemäß § 5 Abs. 5 ZDG sind Zivildienstpflichtigen, für die nach dem 30. September 2005 eine Feststellung gemäß Abs. 4 getroffen wird (Feststellung des Eintritts der Zivildienstpflicht durch die Zivildienstserviceagentur), der Erwerb und der Besitz von verbotenen Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Schusswaffen sowie das Führen von Schusswaffen für die Dauer von 15 Jahren untersagt. Die Frist beginnt mit Eintritt der Zivildienstpflicht.
Seit Inkrafttreten der Zivildienstgesetznovelle können aber für Zwecke der Ausübung der Jagd, für Angehörige traditioneller Schützenvereinigungen sowie für Sportschützen von der Sicherheitsdirektion auf Antrag des Zivildienstpflichtigen in begründeten Fällen mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot des Erwerbs und Besitzes genehmigungspflichtiger Waffen und vom Verbot des Führens von Schusswaffen erteilt werden.
Ein Muster für den Antrag auf Erteilung einer Ausnahme für Jäger befindet sich auf der Website der Kärntner Jägerschaft unter Formulare.
Klagenfurt, am 24. März 2011
Mag. Freydis Burgstaller-Gradenegger




